Vom zahnärztlichen Wunschgehalt zum Honorarstundensatz
Für Praxislenker ist es wichtig, zu wissen, wie der grundlegende Schalter zwischen zahnärztlichem Gehalt, Personalkostenquote und Honorarstundensatz funktioniert. Genau das erklären wir in diesem Blogartikel.
Wer unsere Veröffentlichungen verfolgt, weiß, dass wir aus profunden Gründen Fans von leistungsorientierten Fixgehältern sind. Zu einer erfolgreichen Umsetzung dieses Vergütungskonzeptes gehört es, sich nicht von Provisionsforderungen („Ich will 30 Prozent.“) verunsichern zu lassen und stattdessen zu lernen, Bewerber*innen auf das absolute Gehalt („Welches ist Ihr Wunschgehalt? – Mit welchem Gehalt fühlen Sie sich fair bezahlt? – Wie viele Euros wollen Sie bei uns im Monat brutto verdienen?“) zu fokussieren. Unabhängig von Details: Das vereinbarte Bruttogehalt ist die erste Rechenkomponente.
Die zweite Rechenkomponente ist die angezielte Personalkostenquote. Wir empfehlen für die Vergütung angestellter Zahnärzt*innen in Mehrbehandlerpraxen die Orientierung an einer Personalkostenquote von rund 24 Prozent inklusive (!) Arbeitgebernebenkosten. Bei Assistenzärzt*innen ca. 22 Prozent. Kleinere, nicht wachstumsorientierte Praxen mit maximal drei Zahnärzt*innen (inklusive Inhaber*innen) können sich an einer Personalkostenquote von 30 Prozent (inklusive Arbeitgebernebenkosten) orientieren.
Die Hintergründe dieser Empfehlung sind komplex und werden von uns an anderen Stellen thematisiert. Hier nur in aller Kürze die Erläuterung zum zentralen Unterschied: Größere Praxisteams funktionieren nur dann nachhaltig und profitabel, wenn ausreichend Ressourcen für die interne Steuerung des Gesamtsystems bereitgestellt werden. Das sind beispielweise qualifiziertes Praxismanagement, Teamleitungen, kleinteilige Organisationsstrukturen, Wahrnehmung ärztlicher Leitungsaufgaben, Zeit für interne Meetings auf verschiedenen Ebenen – und vieles mehr. Bei kleinen, nicht wachstumsorientierten Praxen entfällt dieses Kostenplus. Deshalb die Differenzierung in den Personalkostenquoten.
Die dritte Rechenkomponente sind die vereinbarten Behandlungsstunden am Patienten pro Woche. Dafür werden die im Timer buchbaren Behandlungsstunden zugrunde gelegt und nicht (!) die Stunden laut Arbeitsvertrag.
Die vierte Rechenkomponente ist die Anwesenheit über ein Beschäftigungsjahr. Unsere langjährigen Datenreihen aus sehr vielen Analysen ergeben eine durchschnittliche zahnärztliche Anwesenheit von 43 Wochen. Wer keine eigene Ermittlung mit individuellen Parametern anstellen will, kann mit diesem Wert arbeiten.
Und jetzt wird gerechnet
Wir machen zwei Beispiele, wobei wir Arbeitgebernebenkosten in Höhe von 21 Prozent unterstellen:
Bewerber*in A möchte 4.000 Euro verdienen für 30 Stunden pro Woche, davon 28 Behandlungsstunden am Patienten. |
Bewerber*in B möchte 7.000 Euro verdienen für 35 Stunden pro Woche, davon 32 Behandlungsstunden am Patienten. |
Schritt eins: Auf den Gehaltswunsch die Arbeitgebernebenkosten aufschlagen und anschließend mal zwölf nehmen, um so den Jahres-Personalaufwand zu ermitteln:
A | 4.000 mal 1,21 mal 12 = 58.080 Euro Personalaufwand |
B | 7.000 mal 1,21 mal 12 = 101.640 Euro Personalaufwand |
Schritt zwei: Diesen Personalaufwand rechnen wir nun mit der Ziel-Personalkostenquote hoch auf das Jahres-Honorarziel für den Zahnarzt bzw. die Zahnärztin. Dabei unterstellen wir, dass die beiden in einer größeren Praxisstruktur angestellt sind, es gilt also der Orientierungswert von rund 24 Prozent Personalkostenquote.
A | 58.080 Euro geteilt durch 24 mal 100 = 242.000 Euro Honorar-Jahresziel |
B | 101.640 Euro geteilt durch 24 mal 100 = 423.500 Euro Honorar-Jahresziel |
Schritt drei: Anschließend errechnen wir aus diesem Jahreszielwert den Stundensatz. Wir unterstellen hier die Anwesenheit von 43 Wochen pro Jahr und legen die jeweiligen Behandlungsstunden am Patienten (28 Stunden bzw. 32 Stunden – siehe oben) zugrunde.
A | 242.000 Euro geteilt durch 43 Wochen geteilt durch 28 Behandlungsstunden |
ergibt einen Ziel-Honorarstundensatz von 201 Euro pro Stunde |
B | 423.500 Euro geteilt durch 43 Wochen geteilt durch 32 Behandlungsstunden |
ergibt einen Ziel-Honorarstundensatz von 308 Euro pro Stunde |
Dieses ist der grundlegende Rechenweg. Bei höheren Gehältern wäre für volle Präzision die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Fazit
Zahnarztpraxen können ihre Zukunfts- und Renditechancen dann ideal ausspielen, wenn sie die Kooperation innerhalb des Gesamtteams fördern und außerdem immer die therapeutische und organisatorische Effizienz vor Augen haben, an der wiederum das Gesamtteam mitwirkt. Die hier dargestellte Rechenformel ist der „Transaktionsriemen“ zwischen einem teamkulturförderlichen, zahnärztlichen Vergütungskonzept und dem Honorarstundensatz als zentraler Zielkennziffer für die Praxissteuerung.
Wer detaillierter einsteigen möchte, ist zu unserem Seminar Praxissteuerung mit Kennzahlen natürlich herzlich willkommen.